Ein Erbvertrag ist eine besondere Möglichkeit, den eigenen Nachlass verbindlich zu regeln. Anders als ein Testament, das meist von einer Person allein oder gemeinsam von Ehepartnern erstellt wird, handelt es sich hier um eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Beteiligten. Diese Form eignet sich besonders für unverheiratete Paare oder andere Personen, die gemeinsam eine erbrechtliche Regelung treffen möchten.

Damit ein solcher Vertrag gültig ist, muss er vor einem Notar geschlossen werden. Alle Parteien, die etwas vererben möchten, müssen gleichzeitig anwesend sein. Eine Vertretung ist für sie nicht zulässig. Wer lediglich als Begünstigter fungiert und keine eigene Verfügung trifft, darf sich jedoch vertreten lassen. Der Notar übernimmt in der Regel die Formulierung und sorgt für die rechtssichere Gestaltung.

Das fertige Dokument kann auf Wunsch beim Nachlassgericht amtlich verwahrt oder beim Notar aufbewahrt werden.

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten:

Beim einseitigen Vertrag trifft eine Person letztwillige Verfügungen, während die andere Partei diese akzeptiert, ohne selbst Regelungen zu treffen. Diese Annahme führt dennoch zu einer rechtlichen Bindung der verfügenden Person.

Kommt es zu gegenseitigen Festlegungen, spricht man von einem zweiseitigen oder mehrseitigen Erbvertrag. Hier halten mehrere Personen ihre Verfügungen fest und sind dauerhaft daran gebunden. Ein späterer Widerruf oder eine Änderung ist nicht ohne Weiteres möglich.

Sollten die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Vertrag abschließen, ersetzt dieser die früheren Inhalte – allerdings nur, wenn ein klarer Widerspruch zwischen den Regelungen besteht.

Wenn ein Teil einer zweiseitigen Vereinbarung unwirksam ist, kann dies die gesamte Regelung betreffen (§ 2298 Abs. 1 BGB). Es besteht jedoch die Möglichkeit, die ungültigen Teile in einseitige letztwillige Verfügungen umzudeuten, sofern der Wille der betreffenden Person erkennbar ist.

Im Vergleich zum Testament bietet der Erbvertrag weniger Spielraum: Zulässig sind Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen sowie die Wahl des anwendbaren Erbrechts. Darüber hinaus dürfen auch typische testamentarische Elemente wie Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnungen eingebunden werden. Diese können vom Erblasser nachträglich und allein geändert werden.

Häufig wird ein Erbvertrag mit anderen Regelungen kombiniert, zum Beispiel im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung. Ebenso kann es sinnvoll sein, einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Dies schützt etwa Ehepaare, die sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, vor Pflichtteilsforderungen durch Kinder im ersten Erbfall.

 

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