Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das festhält, wer nach deutschem Erbrecht als berechtigt gilt, den Nachlass einer verstorbenen Person ganz oder anteilig zu übernehmen.
Die Ausstellung erfolgt durch das Nachlassgericht – allerdings nur auf Antrag. Sind mehrere Personen beteiligt, wird die Erbquote jedes einzelnen aufgeführt. Besondere Regelungen wie Vor- oder Nacherbschaften erscheinen ebenfalls im Inhalt.
Antrag und notwendige Unterlagen
Die rechtliche Grundlage für den Antrag hängt davon ab, wie die Erbfolge zustande kommt:
- Gesetzliche Erbfolge: Hier ist ein Nachweis über Verwandtschaft oder Partnerschaft erforderlich, zum Beispiel durch Heirats- oder Geburtsurkunden.
- Testament oder Erbvertrag: Bei gewillkürter Erbfolge müssen entsprechende Originale oder beglaubigte Abschriften vorgelegt werden.
Diese Unterlagen dienen dem Gericht als Grundlage für die Entscheidung über die Ausstellung.
Bedeutung und rechtliche Wirkung
Der Erbschein schafft Rechtssicherheit im Umgang mit Vermögenswerten des Verstorbenen. Er bestätigt, dass der Genannte zur Verwaltung oder Übernahme des Nachlasses befugt ist. Juristisch wird vermutet, dass der Inhalt korrekt ist (§§ 2365, 2366 BGB). Deshalb können z. B. Banken, Behörden oder Käufer auf seine Gültigkeit vertrauen.
Handlungen im guten Glauben – wie Zahlungen oder Eigentumsübertragungen – bleiben wirksam, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein fehlerhaft war. In solchen Fällen wird das Dokument vom Nachlassgericht eingezogen oder für ungültig erklärt.
Alternative Nachweise
Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall verpflichtend. Besteht Klarheit über die Erbenstellung durch andere öffentliche Urkunden, genügt in vielen Fällen auch ein beglaubigtes Testament oder ein notarieller Erbvertrag. Banken und Versicherungen akzeptieren diese oft zur Freigabe von Konten oder Versicherungsleistungen.
Anders sieht es bei Einträgen im Grundbuch aus. Für die Übertragung von Immobilien ist der Nachweis durch Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis in der Regel zwingend erforderlich (§ 35 GBO).
Kosten und Nutzen abwägen
Da die Beantragung mit Gebühren verbunden ist, empfiehlt sich eine vorherige Prüfung, ob der Erbschein wirklich notwendig ist. In vielen Konstellationen reichen andere Beweismittel zum Erbennachweis völlig aus.