Organschaft als Instrument der Konzernbesteuerung
Im deutschen Steuerrecht stellt die Organschaft ein zentrales Instrument der Konzernbesteuerung dar. Sie ermöglicht es, wirtschaftlich verbundene Unternehmen steuerlich als Einheit zu behandeln, obwohl sie rechtlich selbstständig sind. Diese Regelung ist insbesondere für große Unternehmensgruppen von Bedeutung, da sie interne Leistungsbeziehungen steuerlich entlastet.
Innerhalb einer Organschaft übernimmt der sogenannte Organträger die steuerliche Verantwortung für den gesamten Unternehmensverbund. Die eingebundenen Firmen, die sogenannten Organgesellschaften, werden dabei steuerlich dem Träger zugeordnet. Besonders wichtig ist das für Branchen wie Gesundheitswesen, Pflege, Banken oder Versicherungen, die häufig von der Umsatzsteuer befreite Leistungen erbringen und daher kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Ohne Organschaft würden interne Leistungen zu nicht abziehbarer Umsatzsteuer führen – ein echter Nachteil für betroffene Unternehmen.
Erweiterung auf Personengesellschaften
Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Rechtslage zur Organschaft erweitert: Auch eine Personengesellschaft kann nun Teil einer solchen steuerlichen Einheit sein – vorausgesetzt, ihre Gesellschafter sind ausschließlich der Organträger oder von ihm kontrollierte Unternehmen. Diese Entscheidung stärkt die Flexibilität der Konzernbesteuerung, indem sie auch häufig genutzte Rechtsformen wie die KG oder GbR einbezieht.
Damit wird der Praxis Rechnung getragen, dass viele Unternehmensgruppen in Deutschland aus einer Kombination von Kapital- und Personengesellschaften bestehen. Steuerliche Vorteile können nun umfassender genutzt werden.
Voraussetzungen für eine Organschaft
Eine gültige Organschaft erfordert die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Dies geschieht in der Regel durch eine Mehrheitsbeteiligung. Zusätzlich ist eine personelle Verflechtung notwendig – etwa durch identische oder eng abgestimmte Geschäftsführungen. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass eine klare Kontrolle vorliegt und Missbrauch ausgeschlossen wird.
Nicht zulässig ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften. Hier fehlt die erforderliche Hierarchie – ein zentraler Punkt für die Rechtsprechung.
Unternehmerstellung des Organträgers
Ein wesentliches Kriterium ist die unternehmerische Tätigkeit des Organträgers. Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine wirtschaftliche Aktivität entfalten, können daher nicht als Träger fungieren. Diese Einschränkung soll verhindern, dass die Organschaft zur Umgehung des fehlenden Vorsteuerabzugs genutzt wird. Nur wenn der Organträger selbst Unternehmer ist, dürfen Leistungen innerhalb der Gruppe steuerfrei gestellt werden.
Relevanz bei Unternehmensübertragungen
Auch bei der Übertragung von Unternehmen innerhalb einer Familie oder bei Umstrukturierungen kann die Organschaft steuerliche Vorteile bringen. Wird ein Unternehmen auf mehrere Einheiten aufgeteilt, liegt nicht automatisch eine steuerfreie Geschäftsveräußerung vor. Besteht jedoch eine Organschaft zwischen den aufnehmenden Gesellschaften, kann dies zur Anerkennung einer einheitlichen Übertragung führen – mit positiven Folgen für die Konzernbesteuerung.