Wenn ein Ehepartner verstirbt, beeinflusst der gesetzliche Güterstand maßgeblich die Vermögensverteilung. In der häufig vorkommenden Zugewinngemeinschaft stehen dem hinterbliebenen Partner besondere Ansprüche zu – je nachdem, welchen Weg er wählt.

Grundprinzip der Zugewinngemeinschaft
Bei dieser Form des Güterstands bleibt das Eigentum beider Partner grundsätzlich getrennt. Erst mit dem Ende der Ehe – sei es durch Tod oder Scheidung – erfolgt ein Vermögensausgleich, genannt Zugewinn.

Erbrechtliche Lösung: Automatischer Vorteil
Wird keine andere Regelung getroffen, greift die sogenannte pauschale Erhöhung des Erbteils gemäß § 1371 Abs. 1 BGB. Der hinterbliebene Partner erhält zusätzlich ein Viertel des gesetzlichen Erbanteils. Diese gesetzliche Regelung berücksichtigt nicht den tatsächlich erwirtschafteten Zugewinn – sie gilt unabhängig von Vermögensentwicklungen während der Ehe.

Die Erbquote steigt dadurch deutlich: Neben Kindern beträgt sie die Hälfte, bei Eltern oder Großeltern sogar drei Viertel. Besonders bei kurzer Ehe oder hohem Anfangsvermögen ist dieser Weg oft vorteilhaft.

Ein häufig übersehener Punkt: Aus dem zusätzlich gewährten Viertel muss gegebenenfalls der Ausbildungsbedarf von Stiefkindern (§ 1371 Abs. 4 BGB) gedeckt werden. Dieser Anspruch kann finanzielle Auswirkungen haben.

Güterrechtliche Lösung: Konkrete Berechnung
Schlägt der hinterbliebene Ehegatte das Erbe aus oder wurde im Testament nicht berücksichtigt, besteht ein Anspruch auf den rechnerisch ermittelten Zugewinnausgleich. Grundlage hierfür sind §§ 1373 ff. BGB. Diese Variante kann finanziell lohnender sein, wenn während der Ehe ein deutlicher Vermögenszuwachs stattgefunden hat.

Zudem kann der Partner den Pflichtteil beanspruchen. Dabei wird der Erbanteil jedoch nicht erhöht (§ 1371 Abs. 2 BGB). Der sogenannte kleine Pflichtteil liegt:

  • bei Nachkommen bei 1/8,
  • bei Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern bei ¼.

 

Diese Berechnung beeinflusst auch die Ansprüche weiterer pflichtteilsberechtigter Personen.

Zu beachten ist: Wer diesen Weg wählt, muss sowohl das Erbe als auch ein Vermächtnis ausschlagen. Eine Teilverzichtserklärung reicht nicht aus, um den pauschalen Erbvorteil auszuschließen.

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