In einem Testament oder Erbvertrag – also einer sogenannten Verfügung von Todes wegen – kann eine verstorbene Person bestimmen, dass jemand zunächst einen bestimmten Teil des Vermögens bekommt. Diese Person wird als Vorvermächtnisnehmer:in bezeichnet.
Dabei kann es sich um ganz unterschiedliche Dinge handeln, etwa ein Grundstück, eine bestimmte Geldsumme oder auch Wertpapiere. Allerdings ist die Übergabe nicht dauerhaft gemeint. Die erhaltene Sache muss zu einem späteren, vorher festgelegten Zeitpunkt an eine andere Person weitergereicht werden. Diese nennt man Nachvermächtnisnehmer:in.
Die zeitlich begrenzte Weitergabe wird schon im Testament oder Erbvertrag genau geregelt. Dort kann zum Beispiel stehen, dass die Übergabe nach zehn Jahren oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll – etwa wenn eine bestimmte Person volljährig wird oder heiratet.
Wer als Vorvermächtnisnehmer:in eingesetzt wird, darf den Vermögenswert vorübergehend besitzen und häufig auch nutzen. Gleichzeitig besteht die Pflicht, sorgfältig damit umzugehen und ihn im vereinbarten Zustand weiterzugeben. Es handelt sich also nicht um eine vollständige Übertragung des Eigentums, sondern eher um eine Art Zwischenlösung.
Diese Gestaltung gibt der testierenden Person die Möglichkeit, den Weg ihres Vermögens über die Zeit hinweg zu steuern. Das kann sinnvoll sein, wenn eine jüngere oder noch nicht geeignete Person später bedacht werden soll, aber zunächst jemand anderes die Verantwortung übernehmen soll.