Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften
Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG), das am 25. April 2007 in Kraft trat, wurde ein bedeutender Schritt zur Vereinfachung grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse innerhalb der EU und des EWR vollzogen. Die neu eingeführten §§ 122a bis 122l UmwG ermöglichen es Kapitalgesellschaften, über nationale Grenzen hinweg zu fusionieren. So kann beispielsweise eine deutsche GmbH mit einer französischen SARL zu einer einzigen juristischen Einheit verschmelzen.
Allerdings sind solche Fusionen an bestimmte Bedingungen geknüpft. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Kapitalgesellschaften, die entweder ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine wesentliche Niederlassung im Gebiet der EU oder des EWR haben. Die Gründung der beteiligten Unternehmen muss nach dem Recht eines dieser Staaten erfolgt sein. Rechtsformen wie Genossenschaften oder Investmentgesellschaften sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die Unternehmen, die eine grenzüberschreitende Verschmelzung anstreben und deutschem Recht unterliegen, müssen ein formalisiertes Verfahren durchlaufen. Dazu gehört zunächst die Erstellung eines detaillierten Verschmelzungsplans, der nicht nur den Ablauf der Fusion beschreibt, sondern auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen festlegt. Dieser Plan ist beim Handelsregister einzureichen und zu veröffentlichen, um alle betroffenen Parteien umfassend zu informieren.
Ein weiterer Bestandteil des Prozesses ist der Verschmelzungsbericht. Er dient der Aufklärung der Anteilseigner über die Hintergründe und Auswirkungen der geplanten Maßnahme. Unabhängige Prüfer untersuchen den Vorgang auf seine rechtliche und wirtschaftliche Plausibilität, um die Interessen der Anteilseigner und Gläubiger zu schützen.
Für den Vollzug der Verschmelzung ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig. Dabei wird auch das Umtauschverhältnis der Anteile festgelegt, dass den Wert der eingebrachten Unternehmensanteile zueinander regelt. Sollte das Recht der beteiligten ausländischen Gesellschaften ein sogenanntes Spruchverfahren vorsehen, können Minderheitsgesellschafter eine gerichtliche Überprüfung dieses Verhältnisses verlangen. Diese Möglichkeit besteht ebenfalls, wenn alle beteiligten Unternehmen dem ausdrücklich zustimmen.
Zudem muss im Verschmelzungsplan ein Abfindungsangebot für diejenigen Anteilseigner enthalten sein, die sich nicht an der neuen Gesellschaft beteiligen möchten. Für Gläubiger der beteiligten Firmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Sicherheitsleistungen, um ihre Forderungen abzusichern.
Nach Durchführung dieser Schritte stellt das zuständige Registergericht eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens aus. Erst mit dieser Urkunde kann die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgen, wodurch die Fusion rechtskräftig wird.
Diese gesetzlichen Regelungen schaffen einen verlässlichen Rahmen für grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse und fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa. Sie erleichtern es Unternehmen, sich international zu organisieren und Synergieeffekte über nationale Grenzen hinweg zu realisieren.