Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) stellt eine wesentliche Verpflichtung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer und Selbstständige in Deutschland dar. Sie dient dazu, die im laufenden Jahr anfallende Umsatzsteuer regelmäßig gegenüber dem Finanzamt zu erklären und abzuführen. Auf diese Weise erhält der Staat die Steuerbeträge fortlaufend und nicht erst im Rahmen der jährlichen Umsatzsteuererklärung. Für Unternehmen bedeutet dies eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit ihren steuerlichen Umsätzen und Vorsteuerbeträgen.
Der zeitliche Rhythmus der Abgabe richtet sich nach der im Vorjahr entstandenen Umsatzsteuerzahllast. Übersteigt diese den Betrag von 7.500 Euro, ist eine monatliche Voranmeldung verpflichtend. Liegt die Zahllast zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro, genügt eine vierteljährliche Abgabe. Beträgt sie weniger als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer auf Antrag vollständig von der Voranmeldungspflicht entbinden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss grundsätzlich bis zum 10. Tag des auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Sollte dieses Datum auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag.
Die Einreichung der UStVA erfolgt ausschließlich in elektronischer Form. In der Praxis nutzen viele Steuerpflichtige hierfür das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung oder entsprechende Buchhaltungsprogramme, die eine direkte Übermittlung ermöglichen. Eine pünktliche Abgabe ist von großer Bedeutung, da Verspätungen nicht nur Säumniszuschläge nach sich ziehen können, sondern unter Umständen auch weitere steuerliche Konsequenzen drohen.
Um mehr zeitlichen Spielraum zu erhalten, besteht die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Diese verschafft dem Unternehmer einen zusätzlichen Monat für die Abgabe der Voranmeldung. Bei monatlicher Abgabe ist hierfür in der Regel eine Sondervorauszahlung zu leisten, die ein Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres beträgt. Diese Zahlung wird am Ende des Jahres mit der letzten Voranmeldung verrechnet, sodass sie keine zusätzliche Steuerbelastung darstellt, sondern lediglich eine zeitliche Vorverlagerung.
Für Existenzgründer galten über viele Jahre hinweg strengere Vorschriften. Im Gründungsjahr und im darauffolgenden Jahr war grundsätzlich eine monatliche Abgabe vorgesehen, unabhängig von der tatsächlichen Umsatzhöhe. Durch eine befristete Neuregelung, die derzeit für die Jahre 2021 bis 2026 gilt, wurde diese Vorgabe gelockert. Gründer mit geringen Umsätzen unterhalb von 9.000 Euro können nun ebenfalls vierteljährlich melden, was insbesondere für kleine und nebenberufliche Tätigkeiten eine spürbare administrative Entlastung darstellt.
Eine besondere Ausnahme bilden Kleinunternehmer, die die Regelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz anwenden. Da sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und im Gegenzug keinen Vorsteuerabzug geltend machen dürfen, entfällt für sie die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung vollständig.
Die Ermittlung der Zahllast erfolgt durch den Vergleich der steuerpflichtigen Umsätze mit den abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen. Ergibt sich daraus ein positiver Betrag, ist dieser an das Finanzamt zu zahlen; bei einem Überschuss der Vorsteuer entsteht ein Erstattungsanspruch. Insgesamt ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein fester Bestandteil der laufenden steuerlichen Pflichten und erfordert eine sorgfältige, fristgerechte und korrekte Bearbeitung.