Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht eingerichtet, wenn unklar ist, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhalten soll. Dies geschieht vor allem dann, wenn keine Erben bekannt sind oder die Klärung der Erbfolge längere Zeit dauert. In solchen Fällen ist es wichtig, den Nachlass zwischenzeitlich zu schützen. Dafür wird eine neutrale Person – ein sogenannter Nachlasspfleger – eingesetzt.

Die Nachlasspflegschaft ist eine vorsorgliche Maßnahme, mit der Werte, Immobilien, Verträge oder Forderungen gesichert werden, bis feststeht, wer rechtlich zum Erben wird. Das Verfahren wird per Beschluss angeordnet. Dabei muss das Gericht für jeden Einzelfall konkret begründen, warum eine solche Maßnahme notwendig ist. Allgemeine oder pauschale Aussagen reichen nicht aus.

Wann eine Nachlasspflegschaft notwendig ist:
Ungeklärte Erbsituation:

  • Das Erbe wurde bisher weder angenommen noch abgelehnt.
  • Eine Erbausschlagung könnte bevorstehen.
  • Es sind keine gesetzlichen Erben auffindbar.
  • Die in einem Testament genannten Personen können nicht erreicht oder eindeutig identifiziert werden.
  • Ein Antrag zur Rücknahme eines Erbscheins wurde gestellt.
  • Der Erbe ist noch nicht geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).
  • Die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen ist fraglich.
  • Mehrere widersprüchliche Testamente existieren.
  • Es gibt Streitigkeiten zwischen verschiedenen Erbprätendenten.

 

Dringender Schutz des Nachlassvermögens:

  • Die Erbenermittlung kann sich hinziehen, wodurch der Nachlass faktisch herrenlos wäre.
  • Es bestehen offene Forderungen, etwa aus Verträgen oder Schulden.
  • Das Vermögen ist in Gefahr, z. B. durch leerstehende Immobilien, laufende Kosten oder sonstige Risiken.

 

Keine Alternative zur Pflegschaft:
Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist nur dann zulässig, wenn der Schutz nicht durch andere, weniger eingreifende Maßnahmen erreicht werden kann. Der
Verwalter handelt unabhängig und stellt sicher, dass keine Vermögenswerte verloren gehen oder beschädigt werden.

Sobald feststeht, wer die Erbschaft antritt, oder der Schutz des Nachlasses auf andere Weise gewährleistet werden kann, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Bis dahin sorgt der Pfleger dafür, dass alle wichtigen Aufgaben erledigt werden – etwa Verträge kündigen, laufende Zahlungen regeln oder notwendige Reparaturen veranlassen. 

 

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