Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes bietet kleinen Betrieben und selbstständig Tätigen eine bedeutende Vereinfachung im Steuerrecht. Sie richtet sich an Unternehmen mit niedrigen Umsätzen und soll dazu beitragen, den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer deutlich zu verringern. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde diese Regelung umfassend reformiert, wobei insbesondere die maßgeblichen Umsatzgrenzen angehoben wurden. Dadurch erhalten mehr Unternehmen die Möglichkeit, von dieser steuerlichen Sonderregelung zu profitieren. 

Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat. Bis Ende 2024 lag dieser Schwellenwert noch bei 22.000 Euro. Zusätzlich ist entscheidend, dass der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich unterhalb von 100.000 Euro bleibt. Auch dieser Grenzbetrag wurde im Vergleich zur bisherigen Regelung deutlich erhöht. Sind beide Bedingungen erfüllt, wird das Unternehmen umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer eingestuft. 

Ein wesentlicher Aspekt der Regelung besteht darin, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihre Leistungen erheben dürfen. Rechnungen werden daher ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, und es entsteht keine Verpflichtung, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig entfällt jedoch die Möglichkeit, gezahlte Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer geltend zu machen. Die beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen enthaltene Umsatzsteuer bleibt somit endgültig beim Unternehmer und erhöht die betrieblichen Kosten. 

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Ausstellung von Rechnungen. Auch wenn keine Umsatzsteuer berechnet wird, muss ein klarer Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung enthalten sein. Üblich ist ein Vermerk wie etwa: „gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Unterbleibt dieser Hinweis oder wird fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, entsteht eine Steuerschuld, die an das Finanzamt abzuführen ist – selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung eigentlich vorliegen. 

Ein großer Vorteil dieser Regelung liegt in der erheblichen Entlastung von bürokratischen Pflichten. Kleinunternehmer sind von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit, was sowohl Zeit als auch Kosten spart. Darüber hinaus kann der Verzicht auf die Umsatzsteuer einen Preisvorteil gegenüber Endkunden darstellen, da die angebotenen Leistungen günstiger erscheinen. Dies kann insbesondere in stark preisorientierten Branchen ein entscheidender Wettbewerbsfaktor sein. 

Allerdings bringt die Kleinunternehmerregelung auch Einschränkungen mit sich. Der fehlende Vorsteuerabzug kann sich vor allem bei größeren Investitionen oder hohen laufenden Ausgaben nachteilig auswirken. Aus diesem Grund haben Unternehmer die Möglichkeit, freiwillig auf die Anwendung der Regelung zu verzichten und zur regulären Umsatzbesteuerung zu wechseln. Diese Entscheidung ist jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren bindend und sollte daher gut überlegt sein. 

Für Unternehmen, die ab 2025 neu gegründet werden, gelten ebenfalls die angepassten Umsatzgrenzen. Da kein Vorjahresumsatz existiert, muss der erwartete Umsatz des ersten Geschäftsjahres realistisch prognostiziert werden. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen. 

Eine weitere Neuerung ab 2025 ist die Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung. Sie ermöglicht es Unternehmern, unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von vergleichbaren Steuervereinfachungen Gebrauch zu machen. Die Anmeldung hierfür erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern und eröffnet insbesondere für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmen neue Perspektiven. 

 

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