Erbschleicherei – Was hinter dem stillen Betrug am Erblasser steckt
Wenn Geld im Spiel ist, zeigen sich manchmal Menschen von ihrer dunkelsten Seite. Besonders deutlich wird das im Zusammenhang mit Erbschleicherei – einem Verhalten, bei dem gezielt Einfluss auf eine vermögende Person genommen wird, um im Testament zu profitieren. 

Was ist Erbschleicherei?
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Dennoch beschreibt der Begriff ein konkretes Vorgehen: Eine Person nähert sich einem Erblasser mit dem Ziel, durch emotionale Nähe oder geschickte Einflussnahme als Begünstigte im letzten Willen aufzutauchen. Diese Erbschleicher nutzen häufig Schwächen, wie Einsamkeit, Krankheit oder das Bedürfnis nach Zuwendung. 

Rechtlicher Rahmen
Das deutsche Erbrecht erlaubt es jedem, frei zu entscheiden, wem der Nachlass zukommen soll – das nennt man Testierfreiheit. Auch ungewöhnliche oder überraschende Regelungen sind daher grundsätzlich zulässig. Trotzdem haben enge Familienmitglieder Anspruch auf ihren Pflichtteil – ein festgelegter Anteil, der nicht umgangen werden kann. 

Verdacht auf Manipulation – was tun?
Fällt auf, dass ein Testament stark von früheren Regelungen abweicht oder eine außenstehende Person plötzlich alleiniger Erbe wird, kann der Verdacht auf unzulässige Beeinflussung entstehen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, fachliche Unterstützung durch einen Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Erbrecht hinzuzuziehen. 

Ein Testament lässt sich anfechten, wenn es durch Täuschung, Drohung oder andere unlautere Mittel zustande kam (§ 2078 BGB). Wichtig: Die Frist dafür beträgt nur ein Jahr ab Bekanntwerden des Grundes.

Erbunwürdigkeit als letzte Möglichkeit
In schweren Fällen kann die Erbunwürdigkeit festgestellt werden. Das ist z. B. möglich, wenn die begünstigte Person den Erblasser an der Testamentserstellung gehindert, ihn bedroht oder vorsätzlich getäuscht hat (§ 2339 BGB). Auch das gezielte Isolieren der Person von Angehörigen oder das Ausnutzen psychischer Abhängigkeit kann darunterfallen. 

Strafrechtliche Aspekte
Auch wenn Erbschleicherei nicht als eigener Straftatbestand gilt, können einzelne Handlungen durchaus strafbar sein. Denkbar sind: 

  • Nötigung (z. B. durch Druckausübung)
  • Betrug (Täuschung mit dem Ziel der Vermögensvorteile)
  • Urkundenfälschung (Manipulation am Testament)
  • In Extremfällen sogar versuchte Tötung

 

Das Strafmaß richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand, nicht nach dem Begriff Erbschleicherei selbst. 

Vorsicht mit Vorwürfen
Nicht jeder unerwartete Erbe ist automatisch verdächtig. Wer Vorwürfe erhebt, muss Belege liefern können – sonst drohen rechtliche Konsequenzen wegen falscher Verdächtigung. Schnell kann sich der Vorwurf gegen den Anzeigenden selbst richten. 

Wer Zweifel hat, sollte ruhig bleiben, Beweise sichern und zunächst juristischen Rat einholen. Nur fundierte Hinweise rechtfertigen weitere Schritte – ob gerichtliche Anfechtung, Anzeige oder Antrag auf Feststellung der Erbunwürdigkeit. 

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