Ein Eigengeschenk ist eine Zuwendung, die jemand bereits vor dem Tod einer Person erhalten hat, von der er oder sie laut Gesetz einen Anteil am Nachlass bekommen hätte. Solche Begünstigten nennt man Pflichtteilsberechtigte. Dazu zählen in vielen Fällen Kinder, Ehepartner oder Eltern.

Wenn also ein Vater seinem Sohn zu Lebzeiten eine Eigentumswohnung überträgt, kann diese Gabe als Eigengeschenk betrachtet werden – besonders dann, wenn der Sohn beim Tod des Vaters auch zu den gesetzlichen Erben zählt.

Bedeutung für den Nachlass
Wird eine größere Zuwendung zu Lebzeiten gemacht, kann das Auswirkungen auf den Pflichtteil anderer Berechtigter haben. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass solche Geschenke bei der Berechnung des Nachlasswerts berücksichtigt werden können. So soll sichergestellt werden, dass keine benachteiligte Person durch frühzeitige Verlagerung des Vermögens leer ausgeht. 

Denn durch großzügige Gaben könnte das vererbbare Vermögen so weit sinken, dass anderen, die Anspruch auf einen Teil davon haben, weniger zusteht als ihnen eigentlich zustehen würde. 

Praktisches Beispiel
Ein Mann schenkt seiner Tochter ein Grundstück. Jahre später stirbt er. Sein Sohn – ebenfalls pflichtteilsberechtigt – stellt fest, dass das meiste Vermögen bereits verschenkt wurde. In diesem Fall wird das Grundstück als Eigengeschenk gewertet. Es wird rechnerisch wieder dem Nachlass hinzugerechnet, um den gesetzlichen Anteil des Sohnes korrekt zu bestimmen.

Rechtliche Absicherung
Das Erbrecht schützt nahestehende Angehörige, indem es diese Geschenke unter bestimmten Voraussetzungen in die Nachlassberechnung einfließen lässt. Besonders dann, wenn die Zuwendung innerhalb von zehn Jahren vor dem Todesfall gemacht wurde, ist eine sogenannte Pflichtteilsergänzung möglich. Damit sollen alle Beteiligten eine angemessene Beteiligung am Erbe erhalten. 

Zusammenfassung
Ein Eigengeschenk ist eine frühere Zuwendung an eine Person mit Erbanspruch. Es spielt eine Rolle, wenn dadurch das Erbvermögen reduziert wurde. Das Gesetz sorgt dafür, dass durch solche Schenkungen keine unfaire Verteilung entsteht. 

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