Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist ein fester Bestandteil des deutschen Steuersystems und betrifft vor allem Unternehmer, die ihre umsatzsteuerlichen Pflichten mit mehr zeitlichem Spielraum erfüllen möchten. Sie ist unmittelbar mit der Dauerfristverlängerung verknüpft und erfüllt zugleich eine finanzpolitische Funktion, indem sie dem Staat eine frühzeitige Verfügbarkeit von Steuereinnahmen sichert. Trotz ihres Namens handelt es sich dabei nicht um eine zusätzliche Abgabe, sondern um eine vorgezogene Zahlung bereits entstehender Umsatzsteuer. 

Die Sondervorauszahlung wird einmal jährlich erhoben und ist üblicherweise im Februar des laufenden Kalenderjahres zu leisten. Ihre Zahlung ist zwingende Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung gewährt. Diese Fristverlängerung ermöglicht es Unternehmen, ihre monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils einen Monat später einzureichen. In der Praxis verschafft dies vielen Betrieben mehr Flexibilität bei internen Abläufen und eine bessere Abstimmung zwischen Buchhaltung, Steuerberatung und Zahlungsströmen. 

Die Berechnung der Sondervorauszahlung erfolgt auf Basis der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Konkret beträgt sie ein Elftel der gesamten im Vorjahr geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Maßgeblich sind dabei ausschließlich die tatsächlich an das Finanzamt abgeführten Beträge. Für Unternehmen, die bereits länger tätig sind, lässt sich die Höhe dieser Zahlung daher relativ verlässlich ermitteln und in die Jahresplanung integrieren. 

Der Betrag muss spätestens bis zum 10. Februar an das zuständige Finanzamt überwiesen werden. Parallel dazu ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung einzureichen. Dieser erfolgt ausschließlich elektronisch über das ELSTER-System der Finanzverwaltung. Das hierfür vorgesehene Formular trägt die Bezeichnung „USt 1 H“. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder bleibt sie ganz aus, wird die beantragte Fristverlängerung nicht bewilligt, sodass die regulären Abgabefristen weiterhin gelten. 

Von besonderer Bedeutung ist die spätere Verrechnung der Sondervorauszahlung. Der im Februar entrichtete Betrag stellt keine endgültige Belastung dar, sondern wird am Jahresende berücksichtigt. In der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung des Jahres, die in der Regel den Monat Dezember betrifft, wird die bereits geleistete Sondervorauszahlung mit der aktuellen Umsatzsteuerschuld verrechnet. Dadurch verringert sich die Zahllast zu diesem Zeitpunkt entsprechend, was den vorgezogenen Charakter der Zahlung deutlich macht. 

Für Existenzgründer gelten abweichende Regelungen. Da bei neu gegründeten Unternehmen keine Vorjahreswerte vorliegen, kann die Sondervorauszahlung nicht auf Basis tatsächlicher Steuerzahlungen berechnet werden. Stattdessen nimmt das Finanzamt eine Schätzung vor, die sich an den erwarteten Umsätzen und der daraus resultierenden Umsatzsteuer orientiert. Eine realistische Einschätzung ist hierbei besonders wichtig, um spätere Anpassungen oder finanzielle Engpässe zu vermeiden. 

Insgesamt ist die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ein verpflichtendes Element für alle Unternehmer, die von einer Dauerfristverlängerung profitieren möchten. Sie dient der Liquiditätssicherung des Staates, während Unternehmen im Gegenzug von verlängerten Abgabefristen und einer besseren zeitlichen Planung ihrer steuerlichen Verpflichtungen profitieren. 

 

Facebook
WhatsApp
X
LinkedIn
Pinterest
Bild von St-B-K Steuern und Recht

St-B-K Steuern und Recht

Ihr Anwalt für sicheres Erbe – zuverlässige Lösungen für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

St-B-K Steuern & Recht

Individuelle Lösungen für Ihre rechtlichen Anforderungen. Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel!

Haben Sie Fragen?

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da!

E-Mail:   info@st-b-k.de

Formular: Kontaktformular

Hauptniederlassung Krefeld
Weyerhofstraße 71
47803 Krefeld

Zweigstelle Duisburg
Wilhelmshöhe 6
47058 Duisburg

Zweigstelle M
oers
Haagstraße 18
47441 Moers

Zweigstelle Neukirchen-Vluyn
Rayener Str.24
47506 Neukirchen-Vluyn

Bundesweite Beratung, digital und direkt  Jetzt anfragen!