Im deutschen Familienrecht kommt dem Anfangsvermögen eine wesentliche Bedeutung zu, vor allem im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Darunter versteht man den wirtschaftlichen Ausgangswert, den jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung in die Ehe einbringt. Maßgeblich ist dabei nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern auch die bestehende Schuldenlage. Verbindlichkeiten werden vom Vermögenswert abgezogen, sodass sich ein realistisches Bild der finanziellen Situation zum Beginn der Ehe ergibt. Die rechtliche Grundlage für diese Regelung findet sich in § 1374 BGB. Das Anfangsvermögen bildet die Basis für den späteren Vergleich mit dem Endvermögen, um im Fall einer Scheidung den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu ermitteln.
Für die Feststellung des Anfangsvermögens ist ausschließlich der Tag der Eheschließung entscheidend. Alle späteren Entwicklungen bleiben außer Betracht. Einkommenserhöhungen, Investitionen, Vermögensumschichtungen oder auch Verluste, die erst im Laufe der Ehe eintreten, haben keinen Einfluss auf diese Anfangsgröße. Berücksichtigt werden sämtliche Vermögenswerte, die am Hochzeitstag vorhanden sind. Dazu gehören beispielsweise Immobilien, Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge oder sonstige wertvolle Gegenstände. Dem gegenüber stehen bestehende Verpflichtungen wie Darlehen, Kredite oder andere finanzielle Lasten. Übersteigen die Schulden den Wert der Vermögensgegenstände, ergibt sich ein negatives Anfangsvermögen, was rechtlich zulässig und in der Praxis nicht ungewöhnlich ist.
Eine Besonderheit stellt das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen dar. Hierzu zählen Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte erst während der Ehe erhält. Obwohl sie zeitlich nach der Eheschließung zufließen, werden sie dem Anfangsvermögen zugerechnet. Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass solche Zuwendungen einen persönlichen Bezug haben und nicht dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen zugeordnet werden sollen. Im Falle einer Scheidung bleiben sie daher grundsätzlich beim Empfänger und werden nicht geteilt. Zu beachten ist jedoch, dass sich diese Privilegierung in der Regel nur auf den ursprünglichen Wert bezieht; Wertsteigerungen können im Einzelfall dennoch als Zugewinn berücksichtigt werden.
Da zwischen Eheschließung und einer möglichen Scheidung häufig viele Jahre liegen, spielt auch die Inflation eine wichtige Rolle. Um Verzerrungen durch Kaufkraftverluste zu vermeiden, wird das Anfangsvermögen häufig indexiert, also rechnerisch an die Preisentwicklung angepasst. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Anfangs- und Endvermögen auf einer vergleichbaren Wertbasis gegenübergestellt werden. Ohne eine solche Anpassung könnte ein Ehegatte benachteiligt werden, weil ein nomineller Vermögenszuwachs lediglich auf Geldentwertung zurückzuführen ist.
Besonders relevant ist in der Praxis der Nachweis des Anfangsvermögens. Im Streitfall muss derjenige, der sich auf ein bestimmtes Anfangsvermögen beruft, dessen Höhe belegen können. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Ehe eine detaillierte Aufstellung des Vermögens und der Schulden anzufertigen und entsprechende Belege aufzubewahren. Fehlende oder unvollständige Nachweise können im Scheidungsverfahren erhebliche finanzielle Nachteile nach sich ziehen.
Letztlich handelt es sich beim Anfangsvermögen um eine rein rechnerische Größe. Entscheidend ist allein der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung. Veränderungen an einzelnen Vermögensgegenständen während der Ehe sind dafür ohne Bedeutung. Seine Relevanz entfaltet das Anfangsvermögen erst im Vergleich mit dem Endvermögen, wenn es darum geht, den tatsächlich während der Ehe entstandenen Zugewinn fair und nachvollziehbar zu bestimmen.