Wer etwas erbt, steht vor der Entscheidung, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Die Annahme einer Erbschaft kann entweder durch eine aktive Erklärung oder durch Untätigkeit erfolgen.

Mit einer aktiven Entscheidung erklärt der Erbe ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber anderen Beteiligten, dass er die Erbschaft annimmt. Diese bewusste Willenserklärung führt dazu, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass auf den Erben übergehen.

Eine passive Annahme einer Erbschaft liegt vor, wenn der Erbe innerhalb der vorgesehenen sechswöchigen Ausschlagungsfrist keine Ausschlagung erklärt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft automatisch als angenommen, ohne dass eine ausdrückliche Erklärung notwendig ist.

Besonders wichtig ist, dass durch die Annahme nicht nur Vermögenswerte, sondern auch mögliche Verbindlichkeiten übernommen werden. Enthält der Nachlass mehr Schulden als Vermögen, kann dies für den Erben zu einer erheblichen Belastung führen. Eine rechtzeitige Erbausschlagung innerhalb der Frist schützt davor, ungewollt in finanzielle Verantwortung zu geraten.

Die Frist beginnt in der Regel, sobald der Erbe vom Tod des Erblassers und seiner Stellung als Erbe erfährt. Befindet sich der Erbe im Ausland, kann sich die Dauer entsprechend verlängern. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

In jedem Fall sollte die Entscheidung über die Annahme einer Erbschaft wohlüberlegt getroffen werden, da sie weitreichende Konsequenzen haben kann.

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