Stirbt eine Person, geht ihr gesamtes Vermögen automatisch auf die Erben über – unentgeltlich. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Angehörige, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das Vermögen wird gemeinschaftlich verwaltet, ohne dass einzelne Miterben allein über bestimmte Gegenstände verfügen können.

Die Gemeinschaft bleibt so lange bestehen, bis eine sogenannte Erbauseinandersetzung erfolgt – also eine einvernehmliche Aufteilung. Eine feste Frist dafür gibt es nicht.

Steuerliche Behandlung
Solange keine Aufteilung stattfindet, wird das gemeinsame Vermögen steuerlich unterschiedlich behandelt – je nach Art der Einkünfte: 

  • Bei Vermietungseinkünften gelten die Beteiligten als Bruchteilseigentümer.
  • Bei gewerblichen Einkünften wird die Erbengemeinschaft wie eine Mitunternehmerschaft betrachtet. 

 

Alle Einnahmen werden entsprechend den Erbanteilen aufgeteilt und müssen in der Einkommensteuererklärung der einzelnen Miterben angegeben werden. Die Quelle der Einkünfte – etwa eine Immobilie oder ein Betrieb – bleibt bis zur Aufteilung gemeinsames Eigentum.

Praxisbeispiel: Friseursalon im Familienbesitz
Ein Friseurmeister vererbt seinen Salon mit Ausstattung, Angestellten und Kundenstamm an seine beiden Kinder. Der jährliche Gewinn beträgt 40.000 €. Solange keine Aufteilung erfolgt, gelten beide als gleichberechtigte Inhaber der Einkunftsquelle. Je 20.000 € werden als gewerbliche Einkünfte auf die beiden verteilt.

Einige Monate später übernimmt eines der Kinder den Betrieb vollständig. Ab diesem Zeitpunkt erhält es die gesamten Einnahmen allein – die steuerliche Zurechnung ändert sich mit der Erbauseinandersetzung.

Rückwirkende Regelung möglich
Bei der Aufteilung des Vermögens erlaubt das Steuerrecht in bestimmten Fällen eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls – bis zu sechs Monate. Das bedeutet: Die Einkünfte aus dem Nachlass können rückwirkend direkt demjenigen Miterben zugerechnet werden, der das entsprechende Vermögen erhält, z. B. bei der Übernahme eines Hauses oder Geschäfts.

Diese Regelung vereinfacht die steuerliche Handhabung und verhindert eine aufwendige Zwischenversteuerung innerhalb der Erbengemeinschaft.

Fazit
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Erbfall, wenn mehrere Personen erben. Das Vermögen wird zunächst gemeinsam verwaltet und die Einkünfte anteilig versteuert. Erst mit der Erbauseinandersetzung gehen einzelne Vermögenswerte in den Besitz der einzelnen Miterben über – auch steuerlich. Wer frühzeitig klare Vereinbarungen trifft, spart Aufwand und mögliche Konflikte.

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