Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, sobald ein Mensch stirbt und der Nachlass auf andere übergeht (§ 2317 BGB). Anspruch darauf haben nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner – vorausgesetzt, sie haben ihr Recht nicht aufgegeben und es bestehen keine gesetzlichen Ausschlussgründe (§§ 2332, 2333 BGB).
Wird das Erbe ausgeschlagen, entfällt in der Regel auch das Recht auf den Anteil. Doch es gibt Ausnahmen: Bei stark belasteten Erbteilen (§ 2306 BGB) oder wenn ein überlebender Ehegatte auf das Erbe verzichtet, um den Vermögensausgleich zu nutzen (§ 1371 BGB), bleibt der Anspruch bestehen.
Verantwortlich für die Auszahlung ist diejenige Person oder Gruppe, die den Besitz des Verstorbenen übernimmt – also die Erbfolge.
Rechte auf Information und Bewertung
Neben dem Anteil in Geldform hat die berechtigte Partei das Recht, Einblick in die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu erhalten (§ 2314 BGB). Diese Informationspflicht dient als Grundlage zur Berechnung der Forderung.
Hierbei muss offengelegt werden, welche Besitztümer, aber auch welche Verbindlichkeiten existieren. Zudem sind Daten über größere Schenkungen, Zahlungen im Voraus, sowie über den ehelichen Güterstand bereitzustellen.
🛈 Hinweis: Es ist nicht Aufgabe der verpflichteten Seite zu prüfen, ob diese Angaben zu einem tatsächlichen Anspruch führen – das entscheidet die empfangsberechtigte Person. Auch wenn eine Schenkung viele Jahre zurückliegt, kann sie relevant sein und muss genannt werden.
Bewertungsgrundlagen
Zur genauen Berechnung des Anspruchs muss der materielle Wert aller zur Erbschaft gehörenden Dinge festgestellt werden – die Kosten hierfür trägt die Vermögensmasse (§ 2314 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist in der Regel der Zustand zum Zeitpunkt des Todes.
Wenn es um Ergänzungsforderungen geht – zum Beispiel wegen Vermögensübertragungen vor dem Ableben – kann auch der damalige Marktwert berücksichtigt werden, sofern dieser unter dem aktuellen liegt (Niederstwertprinzip, § 2325 Abs. 2 BGB).
Zwar müssen normalerweise keine Belege vorgelegt werden. Doch wenn ein Betrieb oder eine Firma Teil des Nachlasses ist, erlaubt die Rechtslage, detaillierte Nachweise zu fordern.