Was bedeutet Freibetrag bei der Steuer?
Ein Freibetrag sorgt dafür, dass ein Teil deines Einkommens nicht versteuert werden muss. Dadurch zahlst du insgesamt weniger Lohn- oder Einkommensteuer. Es gibt verschiedene Arten von Freibeträgen – einige gelten automatisch, andere nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Drei Arten von Steuerfreibeträgen
Pauschale Freibeträge
Diese sind bereits im Steuertarif enthalten und werden bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, ohne dass du aktiv werden musst. Dazu zählen:
- Grundfreibetrag: Er schützt das Existenzminimum. 2025 bleiben bis zu 12.096 Euro pro Person steuerfrei.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Für Angestellte werden automatisch 1.230 Euro für Werbungskosten angesetzt.
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: Ledige profitieren mit 36 Euro, Verheiratete mit 72 Euro.
Freibeträge für bestimmte Personengruppen
Einige Begünstigungen gelten nur für spezielle Lebenssituationen:
- Ältere Beschäftigte können vom Altersentlastungsbetrag profitieren.
- Wer Versorgungsbezüge erhält, z. B. Pensionen, bekommt ggf. den Versorgungsfreibetrag.
Individuelle Freibeträge auf Antrag
Wenn du hohe wiederkehrende Ausgaben hast (z. B. Fahrtkosten, Unterhalt, Krankheitskosten), kannst du beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen. Voraussetzung: Die Summe der Aufwendungen liegt über 600 Euro jährlich. Wird der Freibetrag gewährt, erscheint er als Merkmal in den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). In diesem Fall ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend.
Kinderfreibetrag – was Eltern wissen sollten
Pro Kind kann ein Freibetrag berücksichtigt werden, der sich auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auswirkt:
- 3.336 Euro pro Elternteil
- 6.672 Euro bei gemeinsamer Veranlagung
- Zusätzlich gibt es den BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung):
- 1.464 Euro pro Elternteil
- 2.928 Euro zusammen
- Insgesamt ergibt das 4.800 Euro bei halbem und 9.600 Euro bei vollem Freibetrag pro Kind.
Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung
Diese Freibeträge gelten nicht für die Sozialversicherungsbeiträge. Das beitragspflichtige Einkommen bleibt also unberührt.
Gesetzliche Regelungen
Die wichtigsten Vorschriften stehen im Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG). Eine Pflicht zur Steuerveranlagung besteht, sobald ein Freibetrag in den ELStAM gespeichert ist (§ 46 EStG). Für die Sozialversicherung ist das SGB IV maßgeblich – Freibeträge bleiben dort unberücksichtigt.
Aktuelles
Ende 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend erhöht. Diese Änderung wurde bei der Lohnabrechnung im Dezember 2024 umgesetzt. Zudem läuft derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Freibeträge der Jahre 2023 und 2024.