Die Möglichkeit der Verlustverrechnung gehört zu den zentralen Instrumenten, um in Deutschland die Steuerlast zu senken. Sie bietet Steuerpflichtigen die Chance, negative Einkünfte mit positiven zu verrechnen, wodurch sich das zu versteuernde Einkommen reduziert.
Grundsätzlich wird unterschieden, ob ein Ausgleich innerhalb derselben Einkunftsart oder zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten erfolgt. Wird ein Verlust beispielsweise aus einer Vermietung mit anderen Mieteinnahmen verrechnet, spricht man von einem horizontalen Ausgleich. Bei einem vertikalen Ausgleich hingegen wird ein Minus aus einer Einkommensquelle, etwa aus einer gewerblichen Tätigkeit, mit Überschüssen aus einer anderen Einkunftsart wie Kapitalerträgen kombiniert.
Doch nicht nur im aktuellen Steuerjahr ist die Verrechnung möglich. Verluste können auch rückwirkend mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden. Dieser sogenannte Verlustrücktrag ist auf 1.000.000 Euro begrenzt. Bei Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000.000 Euro. Der Rücktrag ermöglicht es, zu viel gezahlte Steuerbeträge aus der Vergangenheit zurückzuerhalten.
Reichen die Einkünfte des Vorjahres nicht aus, können Verluste in die Folgejahre mitgenommen werden. Der Verlustvortrag sorgt dafür, dass diese negativen Beträge später mit positiven Einkünften verrechnet werden können. Bis zu einer Million Euro ist der Abzug in voller Höhe möglich. Für darüber hinausgehende Beträge gilt ein prozentualer Abzug, der aktuell 70 % beträgt. Für die Jahre 2024 bis 2027 wurde dieser Prozentsatz auf 75 % angehoben, um Unternehmen und Privatpersonen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten stärker zu entlasten.
Besondere Regelungen gelten bei Kapitalanlagen. Verluste aus Aktienverkäufen können ausschließlich mit Gewinnen aus vergleichbaren Transaktionen ausgeglichen werden. Andere Kapitaleinnahmen wie Zinserträge oder Erträge aus Investmentfonds dürfen nicht zur Verrechnung herangezogen werden. Ähnliche Einschränkungen gab es bei Termingeschäften, diese wurden jedoch mittlerweile wieder aufgehoben.
Zur besseren Übersicht werden Verluste aus verschiedenen Kapitalquellen getrennt verwaltet. Diese sogenannten Verlusttöpfe verhindern eine fehlerhafte oder unzulässige Verrechnung. In den meisten Fällen übernimmt die Bank diese Berechnung automatisch. Wer jedoch mehrere Konten oder Depots bei unterschiedlichen Finanzinstituten führt, kann eine Verlustbescheinigung anfordern. Dadurch wird sichergestellt, dass sämtliche Verluste auch in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.
Ein praktisches Beispiel zeigt die Anwendung:
Wer im Jahr 2024 einen Verlust aus Aktienverkäufen in Höhe von 30.000 Euro realisiert, aber gleichzeitig einen Gewinn von 10.000 Euro aus anderen Kapitalanlagen erzielt, kann den Gewinn zunächst nicht ausgleichen, da Aktienverluste ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechenbar sind. Der Verlust von 30.000 Euro bleibt bestehen, wovon 20.000 Euro in den Folgezeitraum vorgetragen werden.
Die Verlustverrechnung stellt somit ein effektives Mittel dar, um Steuerlasten über Jahre hinweg flexibel zu gestalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren.