Die Fähigkeit, rechtswirksam ein Testament zu verfassen, ist im Erbrecht von zentraler Bedeutung. Entscheidend ist, ob jemand im Moment der Erklärung geistig in der Lage war, seine Entscheidung bewusst zu treffen. Dies betrifft sowohl die Erstellung als auch jede spätere Änderung oder Aufhebung.

 

Voraussetzungen 

Wer über 16 Jahre alt ist, kann gemäß § 2229 BGB eine letztwillige Verfügung treffen – vorausgesetzt, er versteht die Bedeutung und Tragweite seiner Handlung. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass diese Fähigkeit besteht, solange keine eindeutigen Beweise dagegen vorliegen. 

Eine krankhafte Störung, eine Geistesschwäche oder ein veränderter Bewusstseinszustand können die Fähigkeit einschränken. Maßgeblich ist jedoch nicht allein eine Diagnose, sondern ob die betroffene Person eine eigenständige Entscheidung treffen konnte.

 

Zeitpunkt der Beurteilung 

Ob jemand testierfähig ist, wird auf den konkreten Moment der Erklärung bezogen. Bei einem handschriftlichen Testament zählt der Zeitpunkt der Unterschrift. Erfolgt die Erklärung vor einem Notar, ist der Moment der Abgabe oder der Übergabe maßgeblich. Wurde das Testament später verlesen, genügt es, wenn der Erklärende die Bedeutung erkannte und zustimmen oder ablehnen konnte.

 

Bedeutung der freien Willensbildung 

Kern der Testierfähigkeit ist die freie Willensbildung. Die Person muss in der Lage sein, alle wichtigen Aspekte sachlich zu überdenken, Alternativen abzuwägen und eigenverantwortlich zu handeln. Nur dann ist sichergestellt, dass die Entscheidung nicht fremdbestimmt oder unreflektiert getroffen wurde. 

Fehlendes Verständnis für komplexe rechtliche Details allein reicht nicht aus, um die Fähigkeit auszuschließen. Auch unkonventionelle oder moralisch fragwürdige Inhalte einer Verfügung ändern daran nichts – entscheidend ist allein der geistige Zustand beim Verfassen. 

 

Abgrenzung zur Geschäftsfähigkeit 

Die Geschäftsfähigkeit wird in den §§ 104 ff. BGB geregelt und ist eng mit der Testierfähigkeit verwandt. Dennoch unterscheiden sich beide rechtlichen Konzepte. Während für ein Testament allein die Testierfähigkeit notwendig ist, erfordert ein Erbvertrag zusätzlich uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 2275 Abs. 1 BGB). 

Teilweise Geschäftsunfähigkeit – also Einschränkungen in bestimmten Lebensbereichen – wird anerkannt. Im Gegensatz dazu gibt es keine gestufte Testierfähigkeit. Entweder eine Person erfüllt alle Anforderungen oder nicht. Minderjährige ab 16 Jahren benötigen zur Testamentserrichtung keine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, sofern sie testierfähig sind (§ 2229 Abs. 2 BGB). 

 

Fazit 

Eine letztwillige Verfügung setzt voraus, dass die Person ihre Entscheidung bewusst trifft, deren Folgen versteht und in der Lage ist, diese frei zu treffen. Nur dann kann ein Testament rechtlich wirksam sein. 

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