Passivnachlass – Welche Verbindlichkeiten den Nachlass mindern
Beim Passivnachlass geht es um die Verbindlichkeiten, die vom Nachlasswert abgezogen werden dürfen. Maßgeblich ist, ob die Verpflichtung am Todestag bereits bestand oder zumindest angelegt war.

Abziehbare Verbindlichkeiten 

  1. Rechts- und Verfahrenskosten
    Ausgaben für anwaltliche und gerichtliche Unterstützung sind nur dann abziehbar, wenn sie dem Schutz oder der Klärung des Nachlasses dienen. Wird ein Erbscheinsverfahren ohne triftigen Grund durch einen Pflichtteilsberechtigten veranlasst, sind auch diese Kosten zu berücksichtigen.
  2. Bewertungs- und Ermittlungskosten
    Auslagen zur Wertermittlung oder Auskunft über Nachlassgegenstände können berücksichtigt werden.
  3. Bestattung
    Zu den anerkannten Ausgaben zählen auch Trauerkleidung und Feierlichkeiten. Pflegekosten für das Grab sind nicht einzubeziehen.
  4. Forderungen von Dritten
    Offene Darlehen, einschließlich angefallener Zinsen, mindern den Nachlasswert. Dabei zählt der Stand am Tag des Versterbens. Besonderheiten gelten bei Absicherung durch Lebensversicherungen.
  5. Mithaftung
    Wurde eine Schuld gemeinsam mit einer anderen Person eingegangen, wird sie anteilig berücksichtigt – bei Ehepartnern in der Regel zur Hälfte. Bei alleiniger Finanzierung durch den Verstorbenen kann die volle Summe angesetzt werden.
  6. Grundpfandrechte
    Hypotheken oder Grundschulden wirken sich nur dann aus, wenn das zugrunde liegende Darlehen noch nicht beglichen ist und der Gläubiger die Sicherheit beanspruchen möchte.
  7. Verwaltungsmaßnahmen
    Kosten im Zusammenhang mit Sicherung, Verwaltung oder Gläubigeraufrufen sowie für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses können den Nachlass reduzieren.
  8. Testamentsvollstreckung
    Wird durch die Vollstreckung ein wirtschaftlicher Vorteil für Pflichtteilsberechtigte erzielt, z. B. durch Einsparungen bei der Nachlasssicherung, sind die Aufwendungen abziehbar.
  9. Dauerrechte
    Bei lebenslangen Rechten wie Nießbrauch oder Wohnrecht wird der Kapitalwert berücksichtigt, sofern es sich nicht um testamentarische Anordnungen handelt.
  10. Steuern und Gebühren
    Noch nicht gezahlte oder fällige Steuern, die den Verstorbenen betreffen, sowie angemessene Steuerberatungskosten gehören zu den abzugsfähigen Positionen.
  11. Zugewinnausgleich
    Besteht ein Anspruch des überlebenden Ehepartners und dieser erhält weder Erbe noch Vermächtnis, wird dieser Anspruch berücksichtigt.

 

Nicht abziehbare Positionen 

  • Aufwendungen für die Aufteilung unter den Erben 
  • Kosten für die Testamentseröffnung oder den Erbschein (ausgenommen missbräuchliche Anträge) 
  • Laufende Grabpflege 
  • Abgaben im Zusammenhang mit der Erbschaft selbst 
  • Spätere Verwaltungskosten 
  • Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche, wenn sie erst nach dem Erbfall entstehen 
  • Nicht festgestellte Schulden (z. B. bei laufendem Streit um Verjährung) 
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