Die Gewerbesteuer gehört zu den bedeutendsten Steuerarten im deutschen Steuersystem und stellt eine zentrale Finanzierungsquelle für Städte und Gemeinden dar. Als sogenannte Objekt- oder Realsteuer knüpft sie nicht an persönliche Merkmale des Steuerpflichtigen an, sondern an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Maßgeblich ist dabei der Ertrag, den ein Gewerbebetrieb erzielt. Durch diese Steuerform sollen Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung kommunaler Aufgaben leisten, da sie in hohem Maße von Leistungen wie Straßenbau, öffentlicher Sicherheit oder kommunaler Infrastruktur profitieren.
Grundsätzlich unterliegen alle gewerblichen Unternehmen mit einem festen Geschäftsbetrieb in Deutschland der Gewerbesteuerpflicht. Dazu zählen sowohl Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung als auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Nicht erfasst werden hingegen freie Berufe, zu denen unter anderem Ärzte, Steuerberater, Ingenieure oder Rechtsanwälte gehören. Diese Tätigkeiten gelten steuerrechtlich nicht als Gewerbebetriebe. Ebenfalls von der Gewerbesteuer ausgeschlossen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, da für sie besondere steuerliche Regelungen gelten.
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer bildet der sogenannte Gewerbeertrag. Dieser wird auf Basis des handels- und steuerrechtlich ermittelten Gewinns berechnet. Um den tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag eines Unternehmens genauer abzubilden, erfolgt anschließend eine Anpassung durch gesetzlich festgelegte Hinzurechnungen und Kürzungen. Zu den Hinzurechnungen zählen unter anderem bestimmte Finanzierungsaufwendungen wie Schuldzinsen oder Mietzahlungen, während Kürzungen beispielsweise bei Erträgen aus Grundbesitz vorgenommen werden können. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die Steuerlast möglichst unabhängig von der individuellen Finanzierungsstruktur eines Unternehmens ist.
Nach der Ermittlung des Gewerbeertrags wird geprüft, ob ein Freibetrag berücksichtigt werden kann. Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro, wodurch kleinere Betriebe entlastet werden. Kapitalgesellschaften hingegen erhalten keinen solchen Freibetrag und müssen ihren gesamten Gewerbeertrag versteuern. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Betrag wird mit einer bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der die Grundlage für die weitere Berechnung darstellt.
Die tatsächliche Höhe der zu zahlende Gewerbesteuer hängt schließlich vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Dieser wird von jeder Kommune eigenständig festgelegt, wodurch sich deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Standorten ergeben können. Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen versuchen häufig, Unternehmen anzuziehen und ihre Wirtschaftskraft zu stärken, während größere Städte aufgrund höherer Ausgaben meist höhere Hebesätze erheben. Dadurch wird die Gewerbesteuer zu einem wichtigen Instrument der kommunalen Standort- und Wirtschaftspolitik.
Trotz ihrer Bedeutung ist die Gewerbesteuer nicht frei von Kritik. Die Einnahmen der Gemeinden schwanken stark, da sie von der konjunkturellen Entwicklung der Unternehmen abhängen. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann dies zu erheblichen Haushaltsproblemen führen. Zudem empfinden viele Unternehmen die Gewerbesteuer als zusätzliche Belastung im internationalen Wettbewerb. Dennoch wird sie von Befürwortern als unverzichtbar angesehen, da sie den Kommunen finanzielle Eigenständigkeit sichert und eine direkte Verbindung zwischen wirtschaftlicher Tätigkeit und kommunaler Finanzierung herstellt. Insgesamt bleibt die Gewerbesteuer ein fester und wichtiger Bestandteil des deutschen Finanzsystems.