Ein Wechsel im Kreis der Anteilseigner einer Aktiengesellschaft (AG) erfolgt durch Übertragung von Aktien. Dabei geht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft auf eine andere Person über. Der konkrete Ablauf hängt davon ab, ob das Beteiligungsrecht in einer Urkunde verkörpert ist und welche Form diese hat.
Formen und Übertragbarkeit von Aktien
Es gibt zwei zentrale Arten von Aktien: verbriefte und nicht verbriefte. Ist kein Wertpapier ausgestellt, erfolgt die Weitergabe nach den Regeln zur Abtretung. Hierbei fehlt der Schutz eines gutgläubigen Erwerbs – der neue Inhaber muss sich aktiv vergewissern, dass der Vorbesitzer berechtigt ist. Rechtlich ist dies eine Forderungsübertragung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Bei verbrieften Anteilen wird unterschieden zwischen Inhaberaktien und Namensaktien. Erstere gelten als bewegliche Sachen. Die Weitergabe kann durch Übergabe oder durch eine sogenannte Besitzmittlungsabrede erfolgen. Auch die Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegenüber Dritten ist zulässig. Vorteilhaft: Ein gutgläubiger Erwerb ist rechtlich anerkannt, auch wenn die Papiere abhandengekommen sind.
Namensaktien sind hingegen auf eine bestimmte Person ausgestellt. Sie wechseln den Eigentümer durch schriftliche Übertragungsvermerke (Indossamente) und physische Weitergabe. Zusätzlich ist ein Eintrag im Aktienregister nötig, damit die Rechte ausgeübt werden können. Diese Form der Aktie gilt als Orderpapier – der Inhaber wird durch eine Kette von Übertragungsvermerken legitimiert.
Anspruch auf Urkundenausstellung?
Ein individueller Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Aktienurkunde besteht nicht. Schon seit dem Reichsgericht wird dieser Standpunkt vertreten. Durch das KonTraG ist seit 1998 klargestellt, dass die Satzung den Ausschluss oder die Einschränkung dieses Rechts ermöglichen kann. Vor allem bei kleinen AGs wird darauf oft verzichtet, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Rechtliche Risiken und Empfehlungen
Da ein gutgläubiger Erwerb nur bei verbrieften Inhaberpapieren möglich ist, sollte beim Kauf nicht urkundlich dokumentierter Aktien besonders sorgfältig geprüft werden, ob der Verkäufer verfügungsbefugt ist. In der Praxis empfiehlt sich eine vertragliche Absicherung durch Garantien oder Gewährleistungen, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren.