Was bedeutet Erbschaftskauf?
Ein Erbschaftskauf liegt vor, wenn eine Person ihren Anspruch auf ein Erbe gegen Geld abtritt. Diese Möglichkeit ist besonders hilfreich, wenn jemand ungewollt Teil einer Erbengemeinschaft wurde und Konflikte oder langwierige Absprachen vermeiden möchte.

Rechtliche Grundlage
Erlaubt wird der Verkauf durch § 2371 BGB. Dabei handelt es sich nicht um den Verkauf eines Gegenstands, sondern um die Übertragung eines Rechts. Der Käufer übernimmt die rechtliche Position in Bezug auf den Nachlass, nicht jedoch die Stellung als Erbe selbst.

Der Abschluss eines solchen Vertrags erfordert eine notarielle Beurkundung und muss dem Nachlassgericht gemeldet werden (§ 2384 BGB). Dies dient dem Schutz vor unüberlegten Entscheidungen. 

Vertragsinhalt
Je nach Ausgangssituation verkauft ein Alleinerbe die gesamte Erbmasse, in einer Erbengemeinschaft nur den eigenen Anteil. Einzelne Gegenstände dürfen nicht direkt verkauft werden, da sie im gemeinsamen Besitz aller Erben stehen. 

Die Erbschaft wird in ihrem aktuellen Zustand verkauft. Veränderungen nach dem Vertragsabschluss – etwa durch den Wegfall von Vermächtnissen – wirken sich zugunsten des Käufers aus. 

Rechte und Pflichten
Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung seines Erbteils. Der Käufer zahlt den vereinbarten Preis und übernimmt die rechtliche Rolle innerhalb der Gemeinschaft, inklusive möglicher Nachlassverbindlichkeiten. Diese Haftung kann im Vertrag jedoch begrenzt oder ausgeschlossen werden.

Ein Erbschein kann nur auf den Namen des ursprünglichen Erben ausgestellt werden (§ 2353 BGB), nicht auf den Käufer. Letzterer kann sich diesen jedoch vom Verkäufer vorlegen lassen.

Besondere Regelungen
Miterben haben ein Vorkaufsrecht von zwei Monaten. Dieses soll verhindern, dass fremde Personen in die Erbengemeinschaft eintreten. 

Die Haftung des Verkäufers ist eingeschränkt. Er haftet nur, wenn bestimmte rechtliche Bedingungen nicht erfüllt sind – zum Beispiel, wenn: 

  • er nicht rechtmäßiger Erbe ist
  • eine Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung oder Pflichtteilslast vorliegt

 

Eine allgemeine Haftung für Mängel besteht nicht, außer es wurden Informationen absichtlich verschwiegen. 

Risiken und Abgrenzung zum Erbverzicht
Für Käufer bestehen gewisse Risiken: 

  • unbekannter Wert des Nachlasses 
  • mögliche Schulden 
  • schwierige Auseinandersetzungen mit anderen Erben 

 

Deshalb werden Erbschaftsanteile oft zu einem geringen Preis verkauft. Ein solcher Verkauf wird häufig mit einem Erbverzicht verwechselt. Dabei handelt es sich jedoch um eine Vereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers, oft innerhalb der Familie. 

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