Die Dauerfristverlängerung stellt für Unternehmen und selbstständig Tätige eine bedeutende Erleichterung im Umgang mit umsatzsteuerlichen Pflichten dar. Sie ermöglicht es, die gesetzlich festgelegten Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen, um einen zusätzlichen Monat zu verlängern. Voraussetzung dafür ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt. Während ohne Fristverlängerung die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens am 10. Tag des Folgemonats abgegeben werden muss, verschiebt sich dieser Termin mit genehmigter Dauerfristverlängerung auf den 10. Tag des darauffolgenden Monats. Dadurch entsteht ein größerer zeitlicher Spielraum für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Online-Portal ELSTER, das von der Finanzverwaltung bereitgestellt wird. Eine Abgabe in Papierform ist nicht zulässig. Nach dem Absenden des Antrags gilt die Dauerfristverlängerung in der Regel als genehmigt, sofern das Finanzamt nicht widerspricht. Häufig wird kein separater Bewilligungsbescheid ausgestellt, sodass Steuerpflichtige davon ausgehen können, dass die Verlängerung wirksam ist, sobald der Antrag korrekt übermittelt wurde. Die Fristverlängerung behält grundsätzlich ihre Gültigkeit, bis sie aktiv widerrufen wird.
Für Unternehmen mit monatlicher Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung ist die Dauerfristverlängerung besonders relevant. Diese sogenannten Monatszahler müssen den Antrag jedes Kalenderjahr erneut einreichen. Zusätzlich sind sie verpflichtet, eine Sondervorauszahlung zu leisten. Diese dient dem Ausgleich dafür, dass die Umsatzsteuer später an das Finanzamt abgeführt wird. Die Höhe dieser Zahlung beläuft sich auf ein Elftel der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Die Sondervorauszahlung wird zu Jahresbeginn fällig, kann jedoch im Rahmen der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnet werden, sodass sie keine endgültige Mehrbelastung darstellt.
Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer lediglich vierteljährlich erklären müssen, profitieren von vereinfachten Regelungen. Für sie ist eine einmalige Antragstellung ausreichend, eine jährliche Erneuerung entfällt. Darüber hinaus müssen Quartalszahler keine Sondervorauszahlung leisten. Diese Aspekte machen die Dauerfristverlängerung für diese Gruppe besonders unkompliziert und attraktiv.
Der praktische Nutzen der Dauerfristverlängerung zeigt sich deutlich im Arbeitsalltag. So wäre beispielsweise die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar ohne Fristverlängerung bis zum 10. Februar einzureichen. Mit genehmigter Dauerfristverlängerung verlängert sich die Abgabefrist bis zum 10. März. Gerade bei umfangreicher Buchhaltung, personellen Engpässen oder saisonal bedingtem Arbeitsaufkommen stellt dies eine spürbare Entlastung dar und reduziert den Zeitdruck erheblich.
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass sich die Dauerfristverlängerung ausschließlich auf die Umsatzsteuervoranmeldungen bezieht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung bleibt davon unberührt und muss weiterhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen abgegeben werden. Insgesamt trägt die Dauerfristverlängerung dazu bei, steuerliche Verpflichtungen besser zu organisieren, Abläufe zu entzerren und die Liquiditätsplanung von Unternehmen zu verbessern.