Erstattungszinsen können steuerlich begünstigt sein, wenn sie im Zusammenhang mit Einkünften stehen, die sich über mehrere Jahre erstrecken. Das gilt insbesondere, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung auf einer langfristigen Tätigkeit basiert und selbst als außerordentliche Einkünfte anerkannt wurde.
Gesetzlicher Rahmen
Das Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs. 1 EStG) sieht für bestimmte Einkünfte eine steuerliche Entlastung vor. Dazu gehören auch Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG), wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt werden. Solche Leistungen zählen zu den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG und können, wenn sie in einem einzigen Jahr anfallen, über die sogenannte Tarifbegünstigung steuerlich entlastet werden. Diese Regelung soll verhindern, dass Einkünfte, die über einen langen Zeitraum entstanden sind, durch den progressiven Steuertarif übermäßig belastet werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmer war über viele Jahre hinweg in ein steuerliches Verfahren eingebunden. Der Streit betraf mehrere Veranlagungszeiträume und endete nach mehr als acht Jahren mit einer Einigung zwischen ihm und dem Finanzamt. In der Folge wurden die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 rückwirkend angepasst. Insgesamt wurde eine Steuerreduzierung von 321.774 Euro festgesetzt. Zusätzlich erhielt der Unternehmer Erstattungszinsen in Höhe von 203.022 Euro.
Diese Zinsen zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Fraglich war, ob auch sie – wie die Steuererstattung selbst – der steuerlichen Begünstigung unterliegen. Da die ursprüngliche Erstattung bereits aufgrund ihrer Verbindung mit einer mehrjährigen Auseinandersetzung tariflich begünstigt wurde, stellte sich die Frage, ob dies auch für die Zinsen gilt, die auf diese Beträge entfallen.
Urteil mit Signalwirkung
Das zuständige Finanzgericht entschied, dass die Erstattungszinsen denselben Charakter haben wie die Steuererstattung, aus der sie resultieren. Weil die zugrunde liegenden Beträge auf einer längerfristigen, unternehmerischen Tätigkeit beruhen und tariflich begünstigt sind, gilt dies konsequenterweise auch für die darauf entfallenden Zinsen. Damit werden solche Zahlungen steuerlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten behandelt.
Bedeutung für die Praxis
In Fällen, in denen Rückzahlungen von Steuern mehrere Jahre betreffen, kann es lohnend sein, auch die Erstattungszinsen einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, lassen sich steuerliche Vorteile nutzen – vor allem bei Einkünften aus dem Gewerbebetrieb, die in einem Jahr gebündelt zufließen.