Ein Veräußerungsverlust liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut zu einem niedrigeren Preis verkauft wird, als es ursprünglich gekostet hat. Maßgeblich ist dabei der Vergleich zwischen den Anschaffungskosten und dem tatsächlichen Verkaufserlös. Vom Erlös werden zunächst die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen Kosten abgezogen, beispielsweise Gebühren oder Provisionen. Ergibt sich aus dieser Berechnung ein Betrag, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt, entsteht ein steuerlich relevanter Verlust. Im deutschen Steuerrecht können solche Verluste grundsätzlich berücksichtigt werden, jedoch gelten je nach Art des Wirtschaftsgutes und der Einkunftsart unterschiedliche Vorschriften und Einschränkungen.
Besonders relevant sind Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Dazu zählt beispielsweise der Verkauf von Immobilien oder bestimmten Wertpapieren, sofern diese sich im Privatvermögen befinden. Für solche Geschäfte gilt eine sogenannte Spekulationsfrist. Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb dieser Frist verkauft und entsteht dabei ein negativer Veräußerungsgewinn, kann dieser steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist die Verlustverrechnung in diesem Bereich eingeschränkt. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, etwa Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, ist nicht möglich. Dadurch soll verhindert werden, dass Verluste aus spekulativen Geschäften die Steuerlast aus anderen Einkommensquellen mindern.
Eine noch strengere Regelung gilt für Verluste aus Aktiengeschäften. Seit dem Jahr 2021 dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Kombination mit anderen Kapitalerträgen wie Dividenden oder Zinserträgen ist ausgeschlossen. Diese gesetzliche Einschränkung dient dem Ziel, eine klare Trennung zwischen verschiedenen Arten von Kapitalerträgen zu schaffen und die steuerliche Nutzung von Verlusten aus risikoreichen Börsengeschäften zu begrenzen. Für Anleger bedeutet dies, dass Verluste nur dann steuerlich wirksam werden, wenn im selben Jahr oder in späteren Jahren entsprechende Gewinne aus Aktienverkäufen erzielt werden.
Auch beim Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften existieren besondere steuerliche Regelungen. Nach § 17 EStG betrifft dies insbesondere Fälle, in denen eine Privatperson mindestens ein Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält. Wird eine solche Beteiligung veräußert und entsteht dabei ein Verlust, kann dieser grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anteile im Privatvermögen gehalten wurden und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Eine wichtige Rolle spielt zudem der Verlustvortrag. Kann ein entstandener Verlust im betreffenden Steuerjahr nicht vollständig mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, bleibt er steuerlich erhalten. Der nicht genutzte Betrag wird in zukünftige Jahre übertragen und kann dort mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden. Auf diese Weise geht der steuerliche Vorteil nicht verloren, sondern kann zeitlich verschoben genutzt werden.
Im Bereich des Betriebsvermögens gelten teilweise andere Regelungen. Verluste aus der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter können in der Regel umfassender mit anderen betrieblichen Einkünften verrechnet werden. Dennoch bestehen auch hier bestimmte Einschränkungen. Beispielsweise kann § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) die Nutzung von Verlusten begrenzen, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden.
Insgesamt zeigt sich, dass Veräußerungsverluste im deutschen Steuerrecht grundsätzlich anerkannt werden, ihre steuerliche Nutzung jedoch häufig an klare Bedingungen geknüpft ist. Welche Möglichkeiten der Verlustverrechnung bestehen, hängt daher stets von der jeweiligen Einkunftsart, der Art des Wirtschaftsgutes und den geltenden gesetzlichen Vorschriften ab.