Die Einzelrechtsnachfolge beschreibt den Prozess, bei dem einzelne Rechte oder Pflichten von einer Person oder einem Unternehmen auf eine andere übertragen werden. Sie unterscheidet sich von der Gesamtrechtsnachfolge, bei der das gesamte Vermögen als Ganzes übergeht. Diese Form der Rechtsnachfolge tritt in Fällen auf, in denen bestimmte Vermögenswerte wie Forderungen, Verträge oder Grundstücke übertragen werden. Ein charakteristisches Merkmal der Einzelrechtsnachfolge ist, dass für jedes übertragene Gut eine separate Übertragung erforderlich ist, die häufig die Zustimmung der jeweiligen Gegenpartei verlangt. Dieser Umstand macht den Prozess aufwändig und komplex.
Typische Beispiele für die Einzelrechtsnachfolge sind die Abtretung von Forderungen, der Verkauf von Grundstücken oder die Übertragung einzelner Verträge. Im Unterschied zur Gesamtrechtsnachfolge, bei der das gesamte Vermögen einer Person oder eines Unternehmens übertragen wird (wie etwa bei einer Erbschaft oder einer Fusion), umfasst die Einzelrechtsnachfolge nur einzelne Bestandteile eines Vermögens.
Ein häufiges Anwendungsszenario für diese Art der Rechtsnachfolge ist die Übertragung von Unternehmen. In solchen Fällen müssen nicht nur materielle Vermögenswerte wie Immobilien, Maschinen oder Fahrzeuge einzeln übertragen werden, sondern auch immaterielle Güter wie Verträge, Markenrechte oder Lizenzen. Der Aufwand ist beträchtlich, da jeder Vermögensgegenstand, jede Verbindlichkeit und jeder Vertrag einzeln verhandelt und übertragen werden muss. Dies betrifft auch bestehende Verpflichtungen, wie Mietverträge oder Arbeitsverhältnisse, die in die Übertragung einbezogen werden müssen.
Im deutschen Erbrecht ist die Einzelrechtsnachfolge eher eine Ausnahme. Normalerweise erfolgt die Erbfolge als Gesamtrechtsnachfolge, bei der das gesamte Vermögen des Verstorbenen als Einheit an die Erben übertragen wird. Allerdings kann die Einzelrechtsnachfolge in speziellen Fällen Anwendung finden, zum Beispiel bei einem Vermächtnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte einem Erben zugewiesen werden.
Auch im Arbeitsrecht ist die Einzelrechtsnachfolge relevant, insbesondere bei Betriebsübergängen. Hier regelt § 613a BGB den Übergang von Arbeitsverhältnissen, wobei nicht das ganze Unternehmen, sondern nur die bestehenden Arbeitsverträge auf den neuen Inhaber übergehen. Diese Form der Einzelrechtsnachfolge betrifft also nur bestimmte vertragliche Beziehungen, nicht das gesamte Unternehmen.
Der Vorteil der Einzelrechtsnachfolge liegt in der Möglichkeit, gezielt nur bestimmte Teile eines Unternehmens oder Vermögens zu übertragen, ohne dass der gesamte Betrieb betroffen ist. Dies ist besonders vorteilhaft bei Unternehmensverkäufen, da so nur ausgewählte Verträge oder Vermögenswerte übernommen werden können, während andere vermieden werden.
Allerdings bringt die Einzelrechtsnachfolge auch erhebliche Nachteile mit sich. Besonders bei einer Vielzahl von zu übertragenden Vermögensgegenständen ist der administrative Aufwand sehr hoch. Zudem ist es notwendig, die Zustimmung von Gläubigern zur Übertragung von Verbindlichkeiten zu erhalten. Ein weiteres Problem ist die mögliche Aufdeckung stiller Reserven, was steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Insgesamt ist die Einzelrechtsnachfolge also eine aufwendige, aber in bestimmten Fällen notwendige Form der Vermögensübertragung.