Damit ein Verein rechtlich existieren kann, braucht er bestimmte Organe. Neben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nach § 26 BGB zwingend vorgeschrieben. Das gilt besonders für den eingetragenen Verein (e. V.), der als juristische Person nur durch Menschen handeln kann. Diese Rolle übernimmt der Vorstand: Er regelt die Geschäfte des Vereins und tritt im Namen des Vereins auf – sowohl innerhalb des Vereins als auch gegenüber Dritten.

Die Mitglieder dieses Leitungsgremiums vertreten den Verein verbindlich. Dabei kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wie viele es sind und welche Aufgaben sie haben, regelt die Satzung des Vereins. Entscheidungen und Verträge schließt nur der Vorstand rechtswirksam ab – andere dürfen das nicht, es sei denn, sie wurden ausdrücklich dazu befugt.

Typische Fehler in der Vorstandsarbeit 

  1. Falsche Begriffsverwendung
    Als Vorstand im Sinne des Gesetzes gilt nur das Organ, das laut Satzung zur rechtlichen Vertretung berechtigt und im Vereinsregister eingetragen ist.
  2. Fehlende Registrierung
    Wenn Änderungen im Vorstand nicht beim Amtsgericht gemeldet werden, ist für Außenstehende nicht erkennbar, wer rechtsgültig handelt.
  3. Stillstand im Verein
    Wenn niemand zur Vertretung befugt ist, etwa weil Vorstandsmitglieder ausscheiden und keine Nachfolger bestimmt wurden, kann der Verein nicht weiterarbeiten.
  4. Nicht erlaubte Zahlungen
    Eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit darf nur dann entschädigt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Sonst kann die Gemeinnützigkeit gefährdet sein.
  5. Kompetenzprobleme
    Wenn die Satzung anderen Gremien Entscheidungsbefugnisse überträgt, trägt der Vorstand trotzdem die rechtliche Verantwortung – auch für fremde Fehler.
  6. Formfehler bei der Wahl
    Nicht die Eintragung ins Register, sondern eine ordnungsgemäße Wahl und die Annahme des Amts zählen. Wird z. B. die Einladung zur Wahlversammlung nicht korrekt verschickt, ist die Bestellung ungültig.
  7. Verstoß gegen Satzungsvorgaben
    Ist die Handlungsfreiheit durch die Satzung beschränkt (etwa bei Ausgaben), darf der Vorstand diese Vorgaben nicht überschreiten. Geschieht es dennoch, kann das ernste Folgen haben – auch persönliche Haftung.

 

Rechtlicher Rahmen
Der § 26 BGB bildet die gesetzliche Basis. Er verlangt, dass der Verein durch eine oder mehrere Personen vertreten wird. Die Satzung kann die Aufgabenverteilung und Entscheidungsregeln anpassen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dem Verein überlassen, solange der Vorstand vorhanden und handlungsfähig ist. 

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