Pflichtteilsberechtigte Personen – wie Kinder, Ehepartner oder Eltern des Verstorbenen – haben im Erbfall einen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil. Damit dieser korrekt berechnet werden kann, muss der Wert des gesamten Vermögens des Erblassers genau ermittelt werden.

Hier greift der sogenannte Wertermittlungsanspruch. Er erlaubt es der pflichtteilsberechtigten Person, eine Nachlassbewertung zu verlangen. Das bedeutet: Es dürfen nicht nur die Vermögenswerte aufgelistet, sondern auch deren aktueller Marktwert festgestellt werden. Dies betrifft insbesondere Nachlassgegenstände wie Immobilien, Schmuck, Kunstwerke, Fahrzeuge oder andere wertvolle Objekte.

Diese Werte müssen im Nachlassverzeichnis festgehalten werden. Reichen die dort gemachten Angaben nicht aus oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass einzelne Gegenstände durch ein Sachverständigengutachten bewertet werden.

Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, bei der Wertfeststellung im Erbrecht mitzuwirken. Dazu gehört, dass er Auskünfte erteilt, relevante Unterlagen vorlegt und – wenn nötig – externe Fachleute zur Schätzung beauftragt. Diese Mitwirkungspflicht des Erben sorgt für eine transparente Grundlage zur Berechnung des Pflichtteils.

In der Regel trägt der Erbe zunächst die Kosten für die Wertermittlung. Später können diese Kosten jedoch bei der Pflichtteilsberechnung oder in der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.

Durch den Auskunftsanspruch und das Recht auf objektive Bewertung sollen pflichtteilsberechtigte Personen nicht benachteiligt werden. Der Pflichtteilsanspruch basiert auf dem Gedanken der Gerechtigkeit innerhalb der Familie und soll vor ungerechter Enterbung schützen.

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