Bedeutung der Satzung
Der Gesellschaftsvertrag, bei der Aktiengesellschaft als Satzung bezeichnet, bildet die rechtliche Grundlage für deren Entstehung und Struktur. Er regelt sowohl die Organisation als auch die wesentlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens. Als verbindliches Regelwerk enthält er Pflichten der Gründer sowie Bestimmungen zur inneren Ordnung.
Nach dem Aktiengesetz (AktG) gelten für die AG strenge gesetzliche Vorgaben. Abweichungen von diesen Normen sind nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Diese sogenannte Satzungsstrenge dient insbesondere dem Schutz der Aktieninhaber und der Rechtssicherheit im Kapitalmarkt.
Formvorgaben
Die Satzung muss durch einen Notar beurkundet werden. Es ist nicht erforderlich, dass alle Gründer gleichzeitig anwesend sind; ihre Erklärungen können auch einzeln abgegeben werden. Entscheidend ist, dass ein einheitliches Protokoll erstellt wird.
Auch eine Auslandsbeurkundung kann anerkannt werden, sofern die jeweilige Urkundsperson hinsichtlich Qualifikation und Verfahrensweise dem deutschen Standard entspricht. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist möglich – allerdings muss die Vollmacht ebenfalls öffentlich beglaubigt sein.
Inhaltliche Anforderungen
Das Gesetz verlangt bestimmte Pflichtangaben, die in der Satzung nicht fehlen dürfen. Dazu zählen:
- Name des Unternehmens mit der Bezeichnung „AG“ oder „Aktiengesellschaft“
- Ort innerhalb Deutschlands, der als Sitz fungiert
- Zweck der Tätigkeit, also die genaue Beschreibung der wirtschaftlichen Ausrichtung
- Höhe des Grundkapitals, mindestens 50.000 Euro
- Strukturierung des Kapitals in einzelne Anteile
- Bestimmung, ob Inhaberaktien oder Namensaktien ausgegeben werden
- Festlegung der Zahl der Personen im Vorstand
Unternehmensname und Sitz
Die Firma muss eindeutig auf die Rechtsform hinweisen. Der gewählte Ort bestimmt, wo die Gesellschaft ihren rechtlichen Mittelpunkt hat.
Geschäftszweck
Der Unternehmensgegenstand beschreibt konkret die Art der angebotenen Leistungen oder Produkte. Allgemein gehaltene Formulierungen sind nicht zulässig – Dritte sollen genau erkennen können, womit sich das Unternehmen beschäftigt.
Satzungsänderungen
Soll eine bestehende Regelung innerhalb der Satzung geändert werden, bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit – mindestens drei Viertel des vertretenen Kapitals müssen zustimmen. Dies stellt sicher, dass Änderungen nicht leichtfertig erfolgen und die Interessen der Anteilseigner gewahrt bleiben.