Wenn das Finanzamt von einem Erbfall Kenntnis erlangt, so prüft es zunächst ob eine Erbschaftsteuerpflicht vorliegen könnte. Kommt es im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Steuerpflicht entstanden ist, kann es alle an diesem Erbfall beteiligten Personen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Ob am Ende tatsächlich eine Zahlung von Erbschaftsteuer fällig wird entscheidet sich erst nach der Abgabe der Erklärung.
Zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird eine Frist von mindestens einem Monat gewährt, die auf Antrag verlängert werden kann. Lässt man die genannte Frist verstreichen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben.
Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen und auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.
Als Erbe ist man nicht automatisch zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Dies ist nur dann der Fall wenn das zuständige Finanzamt explizit zur Abgabe auffordert. Allerdings ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb (nach § 30 Abs. 1 ErbStG) innerhalb von drei Monaten ab dessen Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (z. B. einem Testament oder Erbvertrag) beruht und sich aus dieser Verfügung unzweifelhaft das Verhältnis des Erben zum Erblasser ergibt.
Gehören zum Erwerb allerdings Grundbesitz, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen und fallen diese Vermögensgegenstände nicht unter die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG, oder umfasst der Erwerb Auslandsvermögen, so besteht eine besondere Anzeigepflicht.
Die Erbschaftsteuererklärung sollte immer mit größter Sorgfalt erstellt werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
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