Das Erbrecht regelt zum einen wer den Nachlass eines Verstorbenen erhält und zum anderen wie dies geschieht.
In der Sekunde des Todes tritt der Erbe oder die Erbengemeinschaft automatisch in die Fußstapfen des Erblassers. Alle Vermögenswerte aber auch die Verbindlichkeiten gehen auf den oder die Erben über.
In einem Testament kann der Erblasser bestimmen, wer das Erbe nach seinem Ableben erhalten soll. Dies kann eine beliebige Person oder Organisation sein. Tiere sind dagegen nicht erbfähig. Selbst direkte Verwandte kann der Erblasser ohne Angabe von Gründen enterben. Die enterbten Angehörigen haben dann allerdings das Recht auf den Pflichtteil. Hat der Erblasser selbst keine Erben bestimmt, so kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. In diesem Fall erben der Ehegatte und Verwandte.
Ist kein Testament vorhanden, so wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. War der Verstorbene verheiratet, so erhält sein Ehegatte einen Erbteil. Dessen Höhe hängt von zwei Faktoren ab. Einerseits ist entscheidend welcher Güterstand galt, andererseits ändert sich der Anteil des Erbes je nachdem was es sonst noch für Angehörige gibt. Neben Kindern erbt der Ehegatte beim gesetzlichen Güterstand beispielsweise die Hälfte, neben einem Bruder oder einer Schwester des Verstorbenen sogar drei Viertel.
Die Verwandten werden in einer Erbordnung eingeteilt:
Gibt es mindestens einen Erben in einer besseren Erbordnung, so schließt dieser die Erben der weiteren Erbordnungen aus.
Hat ein Erblasser in einem Testament seinen Ehegatten oder nahe Angehörige enterbt, dann erhalten die Enterbten als Ausgleich den sogenannten Pflichtteil.
Pflichtteilberechtigte sind:
Andere Personen haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Auch nicht enterbte Geschwister. Der Pflichtteil entspricht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung wird der gesamte Nachlass bewertet. Der Pflichtteil ist oft sehr streitträchtig. Für die Erben entsteht oft ein Liquiditätsproblem, wenn sie den Pflichtteil aufbringen müssen und das Erbe überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen besteht.
Zu Lebzeiten kann der Erblasser mit Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der Verzicht muss notariell beurkundet werden um rechtskräftig zu sein. In diesem Fall fließt oft eine Ausgleichszahlung. Eine einseitige Pflichtteilentziehung ist nur sehr selten möglich. Dafür müsste der Pflichtteilsberechtigte ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt haben. Damit der Pflichtteil nicht durch Schenkungen an die Wunscherben umgangen wird, gibt es einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Solche Schenkungen werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.
Es ist möglich Vermögenswerte den vorgesehenen Erben, meist den Kindern oder nahen Verwandten, schon vor dem Tod zukommen zu lassen. Bei solchen Schenkungen spricht man von vorweggenommener Erbfolge.
Dabei empfiehlt es sich, dass der Schenker Gegenleistungen oder Absicherungen vereinbart. So zum Beispiel:
Grundsätzlich besteuert der Staat jede unentgeltliche Bereicherung. Erfolgt diese von Tode wegen verlangt er Erbschaftsteuer. Bei Schenkungen wird Schenkungsteuer fällig. Es gibt allerdings einige Zuwendungen die steuerbefreit sind:
Zudem gibt es Freibeträge, die alle zehn Jahre genutzt werden können:
Werden die Freibeträge überschritten, dann betragen die Steuersätze je nach Verwandtschaftsgrad: