Nach § 1968 BGB muss der Erbe/die Erben die Beerdigung organisieren und bezahlen (mehrere Erben im Innenverhältnis nach ihrer Erbquote). Nach dem Bestattungsgesetz NRW muss eine Beerdigung binnen 6 Wochen nach dem Tod des Verstorbenen (Erblassers) geschehen, sonst wird die Ordnungsbehörde selbst tätig und stellt dem/den Erben die Kosten in Rechnung (und daneben ein Bußgeld, weil diese untätig geblieben sind).
Stellt sich, ggf. im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens heraus, dass die die Beerdigung bezahlende(n) Person(en) nicht Erbe(n) sind/ist, können er/sie Erstattung vom tatsächlichen Erben verlangen.
Das Totenfürsorgerecht ist das Recht (und die Pflicht), das Grab des Verstorbenen zu pflegen. Da Erbe und Totenfürsorgeberechtigte auseinander fallen können, können in einer solchen Situation Konflikte entstehen.
Es ist zunächst Wille des Erblassers zur Grabgestaltung beachten, seine Anweisungen (die er bestenfalls schriftlich niedergelegt hat, optimalerweise im Testament), zu befolgen. Gibt es solche Anweisungen nicht, so zählt zunächst der „mutmaßliche Wille“ des Verstorbenen. Wie dieser „mutmaßliche Wille“ aussieht, muss dann im Zweifel vor Gericht entschieden werden. Kann dieser mutmaßliche Wille nicht herausgefunden werden, dann haben zunächst die Ehegatten, dann die Kinder, dann die Eltern das Recht zur Grabpflege. So kann nach einer Gerichtsentscheidung des AG Grevenbroich (Urteil vom 15.12.1997 – 11 C 335/97) die Ehefrau ihrer Schwiegermutter sogar verbieten, Blumen auf das Grab ihres verstorbenen Sohnes zu stellen. Allerdings: Den Besuch des Grabes ihres Sohnes kann der Mutter nicht verwehrt werden!
Nutzungsberechtigter einer Grabstätte ist immer der Erwerber der Grabstätte (die von der Stadt oder hin und wieder von der jeweiligen Kirchengemeinde erworben wird). Dieser bestimmt, welche Personen in der Grabstätte beerdigt werden dürfen, wie das Grab angelegt und wie es gepflegt wird. Ist dies nicht der Totenfürsorgeberechtigte, können Konflikte aufflammen.
Er kann sein Nutzungsrecht auf andere übertragen. Bei Wünschen einer Grabgestaltung muss er sich an die Bestimmungen des Friedhofsträgers (Stadt oder Kirchengemeinde) halten. Der Friedhofsträger darf hingegen keine Maßstäbe für die Gestaltung des Grabes ansetzen, die „dem Empfinden des gebildeteten Durchschnittsmenschen fremd sind“.
Aus dem Nutzungsrecht entspringt aber auch die Pflicht, das Grab ständig angemessen zu pflegen und die hierbei entstehenden Kosten zu übernehmen. Daher gilt: Der Nutzungsberechtigte eines Grabes trägt auch die Kosten der Grabpflege.
Tipp: Wer eigenwillige Bepflanzungsvorschläge oder Vorschläge zur Grabsteinsgestaltung hat, sollte diese im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abstimmen. Zwar kann zunächst jede Bepflanzung nach eigenem Gutdünken vorgenommen werden, jedoch ist die Wahrung der allgemeinen Würde des Friedhofs immer zu beachten.
Konfliktpotential steckt in dem Umstand, dass mit dem Versterben des Erwerbers der Grabstätte sein Nutzungsrecht auf die Erben übergeht. Diese treten dann in alle Rechte und Pflichten aus dem mit dem Friedhofsträger abgeschlossenen Vertrag ein. Kommen die Erben der Grabpflege nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung die Grabpflege durch einen Gärtner durchführen lassen und die entsprechenden Kosten in Rechnung stellen.
Streitigkeiten entstehen in der Praxis aber auch, wenn Freunde oder Verwandte, die nicht Erben wurden, das Grab schmücken wollen, dies dem Totenfürsorgeberechtigten oder Erben aber missfällt. Ein typischer Fall ist hier beispielsweise der Blumenschmuck durch eine langjährige Geliebte oder die Pflanzschale, die von nichtehelichen Kindern oder Kindern aus erster Ehe aufgestellt wird. Ob diese zu Recht das Grab schmücken dürfen, ist nicht einfach zu beantworten. Beim Schmücken des Grabes ist nicht nur auf die Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Erben abzustellen, stattdessen sind auch Belange des Verstorbenen zu berücksichtigen, denn zu seinen Ehren erfolgt der Grabschmuck.
Tipp: Wer also zukünftigen Streit über Grabgestaltung befürchtet und diesen vermeiden will, muss bereits zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass alle Angelegenheiten rund um die Beerdigung und die Grabpflege klar und eindeutig geregelt sind und keine Zweifel über das Totenfürsorgerecht bestehen. Empfehlenswert sind hier schriftliche Anordnungen, bestenfalls gar testamentarische Regelungen. Daneben kann auch die Beauftragung von Bestattungsunternehmen oder Gärtnereien durch Abschluss entsprechender Verträge hilfreich sein um späteren Streit über Recht zu Totenfürsorge unter den Angehörigen gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Wir stehen Ihnen auch in den vorgenannten Fragen beratend zur Seite.
Autor: Miles B. Bäßler
Wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin für Erbfragen
Rechtsanwältin Sabrina Schülling